Fachstimmen Aufstand der Tierärzte orscher haben die in Deutschland geltenden Regelungen zum Schutz vor gefährlichen Hunderassen heftig kritisiert. Auf einer Tagung der Internationalen Gesellschaft für Anthrozoologie in Davis, Kalifornien, rügten sie, dass durch die in den letzten Jahren in Kraft getretenen Vorschriften Hunde psychisch und physisch gequält würden. Nach Ansicht der US-Forscher ist es "wissenschaftlich unmöglich", zwischen friedlichen und aggressiven Hundezüchtungen zu unterscheiden. Noch nicht einmal für die Einordnung der Vierbeiner in Rassen gebe es eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage, Auch wenn sie sich äußerlich stark unterscheiden, seien Chihuahua-Hündchen, Deutsche Schäferhunde und sogar Wölfe genetisch weitgehend identisch, Spezielle Verhaltensmerkmale der Vierbeiner seien so gut wie immer antrainiert und nicht das Ergebnis von vererbbaren Charaktereigenschaften. Auch die zum Nachweis der Gefährlichkeit herangezogenen Beiß-Statistiken haben in den kritischen Augen der US-Forscher keinen Bestand: "Es gibt ein Meldeproblem", konstatiert Anthony Pobderscek, Tiermediziner an der University of Cambridge. "Golden Retriever beißen, auch Labrador Retriever beißen aber bei ihnen hängt es keiner an die große Glocke." Spiegel 34/2001 ------------------------------------------------------------------------------------------ Resolution der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte e.V. stellt fest: Die erlassenen Hundegefahren-Verordnungen sind ein Kurieren an Symptomen und lösen das Problem nicht. Ihr Vollzug ist in Ermangelung qualifizierter Personalausstattung auch nicht zu sichern. Der entscheidende Beitrag zu einer Gefahrenprävention liegt im Erlass einer im Tierschutz begründeten Hundezucht Verordnung des Bundes, ggf. im Rahmen der in Arbeit befindlichen Tierschutz-Hundeverordnung. Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte e.V. fordert alle Bundesländer auf, bei der voraussichtlich am 22./23. November 2000 stattfindenden Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder die materielle Rechtsausgestal-tung der Gefahrenverordnungen so vorzunehmen, dass sie die Grundnormen des deut-schen Tierschutzgesetzes wahren, wissenschaftlichem Kenntnisstand entsprechen und einen Reiseverkehr zwischen den Bundesländern ohne Verstoß gegen unbekannte andere Landesvorschriften gewährleisten. Im Einzelnen heißt dies: Keine Festlegung von Hunderassen als vermutet gefährliche Tiere.
Erstreckung des Anwendungsbereiches von Gefahrenverordnungen auf individuell gefährliche Tiere. Festlegung eines definierten und auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten Wesenstestes als Anlage der Länderverordnungen. Aufhebung von Zwangsmaßnahmen für Tiere mit bestandenem Wesenstest. Begründung: Die Qualifizierung einer Reihe von Rassen als a priori (vermutet oder unwiderlegbar vermutet) gefährlich, ist nicht haltbar. Es gibt hierfür keinen wissenschaftlichen Nachweis. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist ein individuelles Merkmal und nicht grundsätzliches Rassenmerkmal. Gefährliche Hunde gibt es quer durch alle Rassen. Die allgemein vorgesehenen Zwangsmaßnahmen (Leinen- und Maulkorbzwang) für die vermutet gefährlichen Hunde sind a. tierschutzwidrig b. ethnologisch
kontraproduktiv c. unnötige
Doppelsicherung Als Anhang beigefügt ist eine Übersicht mit drei Abschnitten: "Wie kommt es zum gefährlichen/aggressiven Hund", "Ausstattungsmerkmale für eine Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde" und "Inhalte einer Hundezuchtverordnung". Leipzig, den 13.10.2000
Anhang
Durch das individuell genetische Potential eines zur Zucht verwendeten Tieres. Durch ungeeignete Aufzuchtbedingungen in der Prägungs- und Sozialisierungsphase. Mangelnder Tier- und Personenkontakt und falsche Haltungsbedingungen führen zu Deprivationsschäden, d.h. neurologisch werden Gehirnsektoren nicht entsprechend ausgebildet mit der Folge von Verhaltensstörungen der betroffenen Tiere. (Anmerkung: Großgewerbliche Hundezuchtanlagen stellen ein Vermehrungspotential solchermaßen geschädigter Tiere dar. Der Tierschutz wird hierbei nachhaltig berührt. Bei einem Potential von jährlich 600.000 Welpen in der Bundesrepublik ist der Erlass einer entsprechenden Zuchtordnung geboten.) Falsches Handling durch den Tierbesitzer Falsches Handling
kann beruhen auf: Durch Krankheitsgeschehen (Organerkrankungen)
Einführung einer generellen Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in Dateien, die zu vernetzen sind. Aufhebung des Leinen- und Maulkorbzwanges für ganze Rassen Anzeigepflicht für auffällig gewordene/aggressiv aufgefallene Tiere Wesenstest für
auffällig gewordene Tiere Aufgabenstellung: Beurteilung des Tieres
b) u.U. Empfehlung zur Ergreifung anderer Maßnahmen (in letzter Konsequenz zur schmerzlosen Tötung) c) Empfehlung zu
Leinen- oder Maulkorbzwang Durchführung Durchführung des Wesenstests durch Tierärzte, die auf dem Gebiet der Ethologie fort- und weitergebildet sind.
Wesenstest für alle Zuchthunde Erlaubnis zur Zucht nur mit Tieren mit bestandenem Wesenstest Sachkundeprüfung für Züchter über Hundeverhalten, Tiergesundheit, tierschutzrechtliche Bestimmungen, Krankheitsbilder, Haltungsbedingungen. Eng gefasste Regelungen der Zuchtbedingungen zur Vermeidung morphologischer Schäden der Welpen und Sicherung einer artgerechten Präge- und Sozialisierungsphase durch ein angemessenes (Zahlen-) Verhältnis von Zuchttieren zu Betreuungspersonen und Ausgestaltung der Haltungsbedingungen. (Verbot großgewerblicher Massenzuchtanlagen) Leipzig, den 13.
Oktober 2000 -------------------------------------------------------------------------------------------- Kampfhunde: Tierärzte
gegen Rasseverbot Christian Straumann
Die Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte GST und die Arbeitsgruppe gefährliche Hunde AGGH beschäftigen sich seit längerem mit der Aggressivität bei Hunden. Korrekte Erziehung von Hunden und verant-wortungsvolle Zucht als präventive Massnahmen sowie Kennzeichung und Meldepflicht zur gezielten Erkennung und Repression müssen sich er-gänzen. Welpenspielgruppen
sind erwiesenermassen eine geeignete Massnahme zur Sozialisierung von
Hunden. Auch Hunde, die aufgrund ihrer Rassen-zugehörigkeit fälschlich
als aggressiv bezeichnet werden, lernen hier den Umgang mit Mensch und
anderen Hunden. Welpen mit auffälligem Verhalten können hier
auch gezielt betreut werden. Auch Erziehungs-kurse für ältere
Hunde versprechen viel Erfolg, wenn es um korrektes Verhalten von Hund
und Besitzer in kritischen Situationen geht. Die Einführung eines Qualitätslabels bei Welpenspielgruppen und Erziehungskursen könnte den Hundehaltern die Fachkundigkeit der Leiter garantieren. GST und Arbeitsgruppe verlangen ein solches Label. Die Teilnahme an diesen Kursen muss zum guten Ton der Hundehaltung gehören. Die Schweizerische Kynologische Gesellschaft SKG hat bereits Anstrengungen in diese Richtung unternommen. Ausserdem fordern GST und AGGH die Einführung eines Obligatoriums der elektronischen Kennzeichnung mittels Transponder (Mikrochip). Zusammen mit der Einführung der Meldepflicht für Hundebisse können Hunde erfasst werden, die wiederholt aggressiv reagieren. Diese Problemhunde müssen - nach eingehender Abklärung durch den Tierarzt - umerzogen oder im schlimmsten Fall eingeschläfert werden. GST und AGGH sind gegen die Einführung einer generellen Bewilli-gungspflicht für die Haltung von Hunden. Dies entspricht der Ein-führung eines Waffenscheins für Hunde. Die Attraktivität des Hundes als illegales Kampftier würde dadurch gesteigert und der Hund zu einer gefühllosen Waffe degradiert. Der hohe Standard, der bei uns in Tierschutzfragen erreicht worden ist, darf nicht zunichte gemacht werden. Genauso kann auch die Verteufelung einzelner Rassen keine geeignete Massnahme sein. Das Aussehen eines Hundes sagt nichts über seinen Charakter aus: Der Grossteil der Bisswunden bei Kindern werden vom eigenen Familienhund verursacht. Arbeitsgruppe und
GST plädieren aus diesem Grund für eine effiziente Prävention
auf der Ebene der Züchter und Halter, für Informations-kampagnen
in der Öffentlichkeit und in Schulen, sowie für die Ein-führung
von Massnahmen, die eine gezielte Repression ermöglichen. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Lehrte, den 30.
Juni 2000 TVT - Mit großer Sorge verfolgt die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) die teilweise hektischen Bemühungen, mit denen nach der schrecklichen Tragödie in Hamburg jetzt das Problem gefährlicher Hunde gelöst werden soll. Viele Politiker sprechen offen aus, was mit den neuen Verordnungen und Gesetzen erreicht werden soll und was auch von breiten Teilen der Bevölkerung gefordert wird: Möglichst viele Hunde der betroffenen Rassen sollen für immer verschwinden und eingeschläfert werden. In eilig auf den Weg gebrachten Erlassen, Verordnungen und Gesetzen werden von den Innenministerien (die nicht für den Tierschutz zuständig sind!) des Bundes und der Länder sowie den Städten und Gemeinden Richtlinien erlassen, um das Problem der gefährlichen Hunde zu beseitigen. In diesen Maßnahmenkatalogen ist für viele Tiere die Euthanasie vorgesehen. Die TVT mahnt alle Verantwortlichen, auch in der gegenwärtigen Situation, in der verständliche Trauer und Wut vorherrschen, die Würde der Tiere und ihr grundsätzliches Recht auf Leben nicht außer acht zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für solche Individuen, die nicht bösartig sind und ihre Friedfertigkeit und Anhänglichkeit dem Menschen gegenüber tagtäglich unter Beweis stellen. Aber auch Tiere, die wegen ihrer Aggressivität getötet werden müssen - und das werden möglicherweise mehrere tausend sein -, haben einen Anspruch auf einen schonenden Umgang und einen schmerzfreien Tod. Die TVT vermisst in den Entwürfen, soweit sie bekannt sind, klare Ausführungsbestimmungen, insbesondere auch darüber, wer denn die Tötungen durchführen soll, und wo und wie das zu geschehen hat. Ohne derartige Bestimmungen sind aber alle gutgemeinten Absichten Makulatur und werden ihren Zweck, einen besseren Schutz der Bevölkerung zu erreichen, verfehlen. Das Tierschutzgesetz verbietet es, Wirbeltiere "ohne vernünftigen Grund" (§17) zu töten. In vielen Fällen ist durch die Gefährlichkeit der Individuen ein solcher Grund fraglos gegeben. Ob sich daraus eine pauschale Berechtigung ableiten lässt, möglichst viele Tiere bestimmter Rassen auszumerzen, wie es viele in Politik und Gesellschaft jetzt fordern, muss dagegen bezweifelt werden. Das Tierschutzgesetz schreibt ferner vor, dass Wirbeltiere nur töten darf, "wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat" (§ 4,1). Tierärzte sind zwar ausgebildet, Tiere schmerzlos einzuschläfern, etwa um sie von einem unheilbaren Leiden zu erlösen. Tierärzte sind gemäß ihrer Berufsordnung die "berufenen Schützer der Tiere". Daher es kann nicht ihre Aufgabe sein, die Auswüchse einer fehlgeleiteten Hundehaltung, die von Politik und Behörden bislang hingenommen worden ist, zu beseitigen und massenhaft Hunde zu töten. Bereits im Oktober 1997 hat die TVT auf die Problematik gefährlicher Hunde hingewiesen und wirksame Maßnahmen gefordert. Die von ihr damals kritisierte drastische Erhöhung der Hundesteuer für manche Rassen hat sich, wie man heute sieht, als ein untaugliches Mittel erwiesen. Wer jetzt einschneidende Maßnahmen vorschreibt, der hat auch die Verpflichtung, klar zu definieren unter welchen Bedingungen diese Maßnahmen vollzogen werden sollen. Der Codex veterinarius fordert von den Tierärzten, sich "Im Zweifel für das Tier" zu entscheiden. Auch darf nach dieser ethischen Richtschnur bei der Abwägung von gegensätzlichen Interessen und Bedürfnissen das Interesse des Menschen nicht grundsätzlich höher zu bewerten sein als das des Tieres. Dieser Grundsatz schließt die Wahrung des Schutzbedürfnisses des Menschen keinesfalls aus! Aber er darf bei solchen Hunden, von denen keine Gefahr ausgeht, nicht außer acht gelassen werden. Die TVT erinnert
zugleich an die Debatte vor wenigen Monaten um die Aufnahme des Tierschutzes
in das Grundgesetz. Mit allgemeinem Bedauern und Unverständnis
wurde beklagt, dass diese Gesetzesänderung im Bundestag nicht durchgesetzt
werden konnte. Daher darf es nun nicht sein, dass die Wertvorstellungen,
aus denen dieses tiefe Anliegen resultiert, fortan für Hunde nicht
mehr gelten sollen, und dass ihr Leben eilfertig und pauschal zur Disposition
gestellt wird. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Tierärzte zum Thema "Kampfhunde" Aus
aktuellem Anlass tagten am 29. Juli Tierärzte aus ganz Deutschland
Zu den Beiträgen im Einzelnen: Prof. Dr. Ottmar Distl vom Institut für Tierzucht und Vererbungs-forschung der TiHo ging auf die genetischen Grundlagen von Rassen-identifikation und Verhaltensmerkmalen ein. Mit seinergrundsätz-lichen Feststellung, molekulargenetisch könne man die Hunderassen nicht differenzieren, stellte er die in der Verordnung enthaltene Rassenliste in Frage. Es ließe sich bis jetzt auch nicht wissen-schaftlich belegen, dass übersteigerte Aggression die Folge lang-dauernder Selektion auf dieses Verhaltensmerkmal sei. Wer
ist also schuld am bösen Hund, fragte Dr. Barbara Schöning, Dr.
Dorit Feddersen-Petersen vom Institut für Haustierkunde der Dr.
Maria Dayen vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Dr.
Heinrich Bottermann vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Dr.
Christiane Mehl und Dr. Bernd Wichern, Gewerbe- und Veterinär-abteilung
der Stadt Hannover, schilderten die Erfahrungen der Einer
der Höhepunkte der Tagung war sicherlich der Vortrag der Dr.
Heike Pankatz vom Deutschen Tierschutzbund bezog zu den ver-schiedenen
Verordnungen der Bundesländer Stellung. Der Deutsche -------------------------------------------------------------------------------------- Stellungnahme
des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte e.V.
I. Vorbemerkungen Das Kampfhunddrama
von Hamburg ist erschütternd. Das daraus abgeleitete Ziel, Fälle
der Wiederholung zu vermeiden und die Bevölkerung zu schützen,
ist eine zwingende Notwendigkeit. Neue Rechtsvorschriften werden nur von Erfolg sein, wenn sie verwirklichbar sind und konsequent durchgesetzt werden, denn die in den Bundesländern und Gemeinden bisher bestehenden Verordnungen wären für den Schutz der Bevölkerung ausreichend gewesen, wären die darin enthaltenen Ordnungsmittel konsequent genutzt und der Vollzug kontrolliert worden. Die jetzt im Wege
von Eilverordnungen angedachten Maßnahmen lassen zu einem guten
Teil erkennen, dass sie tier- und verhaltensbezogen zu unspezifisch
sind und gerichtlicher Überprüfung kaum standhalten werden.
Sie vernachlässigen die Unterscheidung zwischen gefährlichen
und ungefährlichen Tieren. Die angedachten Maßnahmen betreffen im Wesentlichen das Tier und nicht den das Tier missbrauchenden Menschen. Richtig wäre es, den Missbrauch treibenden Menschen (Züchter und Halter) in den Mittelpunkt der Maßnahmen zu stellen. Den Eilverordnungen folgende gesetzliche Regelungen müssen den Menschen betreffende Vorsorgemaßnahmen enthalten, die den Missbrauch der Tiere zu unterbinden geeignet sind. In der "Kampfhunde"-Problematik spiegelt sich ein generelles gesellschaftliches Problem wider: die zunehmende Gewaltbereitschaft. Die zu treffenden Maßnahmen dürfen nicht in einen Rund-um-Schlag gegen eine Vielzahl (großer) Hunde ausarten. Sie müssen auf eine Sicherung einer sozial korrekten Züchtung und Haltung der Tiere ausgerichtet sein. Ein permanenter Leinen- und Maulkorbzwang für alle großen Hunderassen ist sowohl aus ethologischer Sicht (vgl. die Anmerkung zu Punkt II, 1) als auch medizinisch nicht vertretbar, da Hunde einen Temperaturausgleich nur über die Atmung mit geöffnetem Fang unter Einbeziehung der Zunge regulieren können (Hecheln).
II. Aus Sicht des praktischen Tierarztes aus der gegebenen Situation zu ziehende Konsequenzen Der Bundesverband Praktischer Tierärzte e.V. appelliert daher an alle verantwortlichen Politiker, sachgemäße und rechtlich fundierte Entscheidungen zu treffen. Der Bundesverband Praktischer Tierärzte e.V. schlägt bis zu einer gesetzlichen Regelung als Dringlichkeitslösung zur Gefahrenabwehr vor: Einen prinzipiellen
Leinen- und Maulkorbzwang für die Rassen American Pitbull, American
Staffordshire, Staffordshire Bullterrier und deren Mischlinge, bis sie
durch Wesenstest nachgewiesen haben, dass sie nicht aggressiv und gefährlich
sind. Bei bestandener Überprüfung ist der Leinen- und Maulkorbzwang
aufzuheben, um artgerechte Haltung zu ermöglichen. Auffällig gewordene
Hunde sind sofort einem Wesenstest durch verhaltenstherapeutisch geschulte
Tierärzte zu unterziehen. Das Ergebnis entscheidet über die
zu ergreifenden Maßnahmen, an deren Ende ggf. auch die Euthanasie
steht. Auffällig gewordene Hunde und solche, die einen Wesenstest nicht bestanden haben, sind unfruchtbar zu machen. Die sofortige Einführung einer eindeutigen Kennzeichnungspflicht durch Mikrochip, um die unverwechselbare Identifizierung der Tiere zu ermöglichen. Insbesondere im Hinblick auf erteilte Auflagen stellt dies eine zwingende Notwendigkeit dar. Unabhängig von einem Importverbot ein Zucht- und Handelsverbot für Tiere der Rassen American Pitbull, American Staffordshire, Staffordshire Bullterrier und deren Mischlinge soweit diese einen obligaten Wesenstest nicht bestanden haben. Grundsätzliches Verbot einer auf Aggression gegen den Menschen ausgerichteten Ausbildung von Hunden Im Hinblick auf eine gesetzliche Regelung ist für Halter von auffällig gewordenen Hunden bzw. von definitionsgemäß als gefährlich eingestuften Tieren ein Halter-Eignungsnachweis (Schulungsauflage) zu entwickeln. Dies gilt auch für Halter von Schutzhunden.
III. Aus Sicht des praktischen Tierarztes nicht zu ziehende Konsequenzen Ein in einigen Ländern angedachtes grundsätzliches Haltungsverbot bestimmter Rassen muss dagegen aus rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen ausscheiden: Die generelle Einziehung der Hunde bestimmter Rassen aufgrund eines Haltungsverbotes, unabhängig von der Tatsache von gefährlich oder nicht-gefährlich bzw. auffällig geworden sein, verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird rechtlicher Überprüfung nicht standhalten. Die Einziehung nicht auffällig gewordener Tiere stellt einen enteignungsgleichen Eingriff dar und ist eigentumsrechtlich nicht haltbar. Diese Einziehung von Tieren und deren Unterbringung in Tierheimen bedeutet eine lebenslange Verwahrung der Tiere in Käfigen. Dies stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar (Grundsatz des Abwendens von Leiden eines Tieres § 1 Tierschutzgesetz). Gegen das gesetzliche Ziel artgerechter Haltung wird nachhaltig verstoßen. Wegen Überfüllung der Tierheime würde auch in diesen Fällen letztlich die Euthanasie der Tiere stehen, unabhängig von ungefährlich, gefährlich oder auffällig geworden. Die zwangsweise notwendig werdende undifferenzierte Tötung der Tiere stellt eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz dar, wenn ungefährliche Tiere getötet werden.
IV. Abschließende Bemerkung Wird das Erfordernis des Nachweises eines "berechtigten Interesses" bzw. "besonderen Bedürfnisses" zur weiteren Haltung der vorhandenen Tiere eingeführt, so wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Anwendung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe zu einer von Ort zu Ort unterschiedlichen Verwaltungspraxis führt. Werden die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses bzw. besonderen Bedürfnisses von der zuständigen Behörde als nicht ausreichend eingestuft, bedeutet dies, dass die weitere Haltung des Tieres untersagt wird und das Tier eingezogen werden muss - wiederum ungeachtet, ob gefährlich oder nicht-gefährlich. Zur rechtlichen Bedenklichkeit wird auf vorstehende Ziffer III verwiesen.
Frankfurt am Main, den 04.07.2000 |